Satzung der Initiative Plauen
1.
Der Verein „Initiative Plauen“ ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, Einrichtungen und interessierten Personen mit dem Ziel, durch aktives Stadtmarketing zur Verbesserung des Leistungsangebotes der Stadt Plauen beizutragen und dadurch ihre Bedeutung als Wirtschafts-, Handels- und Kulturzentrum des Vogtlandes zu fördern.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Plauen (Vogtl.). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
3.
Der Verein vertritt seine Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks.
4.
1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Satzung anerkennt und sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlt.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand unter Anerkennung von Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung; mit der Entscheidung des Vorstandes über den gestellten Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres,
b) durch Tod,
c) durch Beschluss zur Liquidation oder Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Gesamtvollstreckungsverfahrens oder des außergerichtlichen Vergleichsverfahrens. Dem steht die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse gleich.
d) auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung wenn:
- das Mitglied sich mit der Beitragszahlung trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand befindet
- oder ein Mitglied dem Vereinszweck grob zuwiderhandelt.
5.
Die Mitglieder haben den in der Beitragsordnung festgelegten Betrag zu entrichten und die Beitragsordnung einzuhalten.
6.
Durch Erklärung gegenüber dem Vorstand der Initiative Plauen e.V. kann eine Fördermitgliedschaft erlangt werden. „Fördermitglieder“ sollen am Vereinsleben aktiv teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
7.
Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
8.
Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Er besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, höchstens zehn Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer zu geschäftsführenden Mitgliedern (es ist der Vorstand gemäß § 26 BGB). Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu beauftragen.
9.
1. Die Wahl des Vorstandes bestimmt sich nach der Wahlordnung. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer auch Mitglied im Verein ist.
2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand eine Ersatzwahl anberaumen oder ein Mitglied kooptieren. Der Vorstand kann auch aus anderen Gründen weitere Mitglieder kooptieren und dadurch die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes erhöhen.
10.
Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft im Verein verleihen.
11.
Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
12.
Es sind jeweils zwei geschäftsführende Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
13.
Aufwendungen und Auslagen der Vorstandsmitglieder und vom Vorstand beauftragter Vereinsmitglieder können entschädigt werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
14.
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Vereinsjahr einberufen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Einladung. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Der Vorstand ist verplichtet, weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen, wenn ein Mitglied dies schriftlich verlangt und diese Erklärung bis zum 8. Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.
2. Die Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe und des Zwecks dies beim Vorstand beantragen. Beim Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
15.
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit den Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. In Abstimmung entscheidet einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen erforderlich.
2. Das Vereinsmitglied kann sich vertreten lassen. Die Vertretung ist durch schriftliche Vollmacht dem Vorstand nachzuweisen.
16.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über:
a) die Entlastung des Vorstandes,
b) die Beitragsordnung,
c) die Wahlordnung,
d) Satzungsänderungen,
e) den Ausschluss von Mitgliedern,
f) Aufwandentschädigungen,
g) andere Anträge, die von mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder gestellt werden.
17.
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
2. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
18.
Der Verein haftet nur mit seinem Eigentum.
19.
1. Soll der Verein aufgelöst werden, müssen zu der darüber beschließenden Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der vorhandenen Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Diese beschließen über die Auflösung des Vereines sowie über die Verwendung des Vereinsvermögens mit 2/3-Mehrheit.
2. Sofern die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereines nicht beschlussfähig sein sollte, ist der Vorstand berechtigt, binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit der Zahl der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereines beschlussfähig ist. Hierauf ist in der erneuten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
20.
Beschlüsse des Vereines können nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses angefochten werden. Die Anfechtungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist die Klage erhoben wird.
21.
Der Vorstand des Vereines „Initiative Plauen“ e.V. kann die Einrichtung einer Handkasse in der Geschäftsstelle des Vereines beschließen. Die Abrechnung erfolgt durch den Geschäftsführer gegenüber dem Schatzmeister des Vereines. Die Höhe der Kasseneinlage wird vom Vorstand festgelegt. Diese Fassung der Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 15. April 1997 und Registrierung beim Amtgericht Plauen gültig und in der Mitgliederversammlung vom 4. Oktober 2005 durch Artikel 21 und in der Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 2009 durch Artikel 6 ergänzt.
April 2015